Umgang mit Plagiaten am Fachbereich

Ein Plagiat liegt vor, wenn bei einer Hausarbeit oder der schriftlichen Abschlussarbeit der Text oder Teile des Texts aus anderen Arbeiten (Büchern, Zeitschriften, dem Internet usw.) wörtlich oder sinngemäß ohne Angabe der Quelle übernommen oder übersetzt und damit fälschlicherweise als eigene geistige Leistung ausgegeben werden. 

Der Fachbereich spricht sich entschieden gegen Plagiate aus und toleriert sie nicht. Die Lehrenden prüfen alle abgegebenen schriftlichen Arbeiten systematisch auf Plagiate. Es ist deshalb verpflichtend, Haus- und Abschlussarbeiten auch in elektronischer Form als Datei (pdf, rtf oder doc) einzureichen, um das Aufspüren von Plagiaten zu erleichtern. 

Jeder Plagiatsfall wird dem Prüfungsausschuss vorgelegt. Wenn ein Plagiatsfall festgestellt wird, muss der bzw. die Studierende sich vor der Studiendekanin bzw. dem Studiendekan rechtfertigen und erhält eine schriftliche Mahnung. Bei Täuschungsversuch werden die Arbeiten je nach Schwere des Falls mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen oder bei wiederholtem Täuschungsversuch versagt der Prüfungsausschuss Studierenden die Wiederholung der Prüfungsleistung. Dies kommt in aller Regel einem endgültigen Verlust des Prüfungsanspruches gleich.

Die rechtlichen Grundlagen für dieses Vorgehen finden sich in der jeweiligen Prüfungsordnung.

Bei der Abgabe von schriftlichen Arbeiten ist es für alle Studierenden Pflicht eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie versichern, dass die Arbeit selbständig verfasst sind. Das Formular der Erklärung mit dem genauen Wortlaut finden Sie im Downloadbereich. Dort finden Sie auch weitere Informationen der Universität Konstanz zum Umgang mit Plagiaten.

Gemäß den Prüfungsordnungen kann der ständige Prüfungsausschuss bei Plagiaten in folgender Weise handeln: 

Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes folgende Entscheidungen treffen:

  • schriftliche Mahnung und Gespräch mit Studiendekanin bzw. Studiendekan.
  • Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen,
  • Bewertung der Prüfungsleistungen, auf die sich das ordnungswidrige Verhalten bezieht, mit  „nicht ausreichend“ (5,0) und entsprechende Einbeziehung in die Ermittlung der Noten oder Erklärung der Prüfung oder des Prüfungsteils als nicht bestanden.
  • In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten von der Wiederholungsprüfung ausschließen.